Änderungen der EU-Vorschriften
Welche kosmetischen Inhaltsstoffe die EU verbietet oder beschränkt, was sich genau ändert und ab wann Produkte damit nicht mehr verkauft werden dürfen.
Warum das wichtig ist
Die Anhänge der EU-Kosmetikverordnung werden mehrmals im Jahr geändert. Ein Inhaltsstoff kann ganz verboten werden (Anhang II), eine Höchstkonzentration oder einen Pflichtwarnhinweis erhalten (Anhang III) oder seine Zulassung als Konservierungsmittel oder UV-Filter verlieren (Anhänge V und VI).
Änderungen gelten selten über Nacht. Meist gibt es ein Datum, ab dem nicht konforme Produkte nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, und ein späteres, ab dem der Handel Restbestände nicht mehr verkaufen darf. Bis dahin können alte Rezepturen noch im Regal stehen.
Wir verfolgen das Amtsblatt der EU (EUR-Lex), die CosIng-Datenbank, Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) und bei der WTO notifizierte Entwürfe. Zu jeder Änderung zeigen wir die Produkte unserer Datenbank, die betroffene Inhaltsstoffe enthalten.
Dies ist eine Zusammenfassung für Verbraucher, keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist nur der im Amtsblatt der EU veröffentlichte Text.
Derzeit keine Änderungen mit diesem Status.

