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Mikroplastik in Kosmetik: Die EU-Beschränkung für synthetische Polymermikropartikel erklärt

Seit 2023 beschränkt die EU absichtlich zugesetzte synthetische Polymermikropartikel, auch in Kosmetik. Was die Regel umfasst, warum sie gestaffelt gilt und warum die INCI-Liste allein nicht zeigt, ob ein Produkt Mikroplastik enthält.

Aktualisiert: 31. Oktober 2026 · Geprüft von: Kamil Pyziak

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Von Microbeads zur umfassenden EU-Beschränkung

Jahrelang wurden winzige Kunststoffkügelchen in Peelings und Duschgelen als Schleifkörper eingesetzt. Die Sorge um ihren Eintrag ins Abwasser und in die Umwelt führte dazu, dass viele Hersteller freiwillig darauf verzichteten. Die EU ging weiter: Die Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission, erlassen im Rahmen der Chemikalienverordnung REACH, beschränkt absichtlich zugesetzte synthetische Polymermikropartikel – nicht nur in Kosmetik, sondern etwa auch in Wasch- und Reinigungsmitteln, Spielzeug oder auf Sportplätzen.

Die Beschränkung ist im Oktober 2023 in Kraft getreten. Sie ist nicht Teil der Kosmetikverordnung, gilt aber für Kosmetikprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht werden.

Was als „synthetisches Polymermikropartikel“ gilt

Vereinfacht gesagt geht es um sehr kleine, feste Partikel aus synthetischen Polymeren, die sich nicht in Wasser lösen und nicht leicht abgebaut werden. Solche Partikel bleiben nach der Freisetzung lange in der Umwelt.

Die Definition enthält wichtige Ausnahmen. Nicht chemisch veränderte natürliche Polymere sowie Polymere, die nach den Kriterien der Verordnung biologisch abbaubar oder wasserlöslich sind, fallen unter anderem nicht darunter. Deshalb sind viele in Kosmetik verwendete Polymere nicht betroffen: Entscheidend sind Form und Eigenschaften, nicht allein die Tatsache, dass es sich um ein Polymer handelt.

Ein gestaffelter Zeitplan

Die Beschränkung gilt in Stufen. Manche Verwendungen, etwa Microbeads zum Peelen oder Reinigen in abzuspülenden Produkten und loser Kunststoff-Glitter, waren von Anfang an betroffen. Für andere kosmetische Verwendungen sieht die Verordnung Übergangsfristen von mehreren Jahren vor, damit Hersteller ihre Rezepturen umstellen können.

Rinse-off-Produkte haben kürzere Übergangsfristen als Leave-on-Produkte; die längsten gelten für Make-up-, Lippen- und Nagelprodukte, bei denen Alternativen als besonders schwierig gelten. Für einige dieser Produkte bestehen während der Übergangszeit Informationspflichten. Die genauen Daten legt die Verordnung fest.

INCI-Namen, die Ihnen begegnen können

Polymere, die in Kosmetik als feste Partikel vorkommen können, sind etwa Polyethylene, Nylon-12, Polymethyl Methacrylate, Polypropylene und einige Acrylatpolymere wie Acrylates Copolymer oder Acrylates Crosspolymer. Kunststoff-Glitter basiert oft auf Polyethylene Terephthalate. Eingesetzt wurden sie als Schleifkörper, als Füllstoffe für einen Weichzeichner-Effekt, für die Textur oder für Schimmer.

Viele andere Polymere, zum Beispiel Verdickungsmittel wie Carbomer oder Acrylates/C10-30 Alkyl Acrylate Crosspolymer, liegen in der Rezeptur dispergiert, gequollen oder gelöst vor und erfüllen eine ganz andere Aufgabe. Ob eine bestimmte Qualität die Definition eines Mikropartikels erfüllt, ist eine technische Frage. Als Alternativen nutzen Formulierer etwa Silica, Cellulose, Stärken, mineralische Effektpigmente wie Synthetic Fluorphlogopite und gemahlene Pflanzenmaterialien.

Aussagen wie „ohne Mikroplastik“

Angaben wie „ohne Mikroplastik“ oder „frei von Microbeads“ sind freiwillige Werbeaussagen. Sie müssen wahr sein und dürfen nicht irreführen, können aber auf unterschiedlichen Definitionen beruhen – manche Marken fassen „Mikroplastik“ weiter als die EU-Beschränkung, andere enger.

Ist Ihnen das Thema wichtig, betrachten Sie sowohl die Aussage als auch die INCI-Liste und prüfen Sie, ob die Marke erklärt, welche Definition sie verwendet.

Was das Etikett nicht verrät

Ein INCI-Name bezeichnet den chemischen Stoff, nicht seine physikalische Form. Die Liste zeigt nicht, ob ein Polymer als feste Partikel vorliegt, wie groß diese sind oder ob die verwendete Qualität löslich oder biologisch abbaubar ist – genau die Eigenschaften, die über die Anwendbarkeit der EU-Beschränkung entscheiden.

Polymere können außerdem in kleinen Mengen als Beschichtung oder Träger in anderen Rohstoffen vorkommen, etwa auf Pigmenten. Ein Polymername in der Liste ist daher ein Anlass, genauer hinzusehen, aber kein Beweis für Mikroplastik – und das Fehlen bekannter Namen kein Beweis für das Gegenteil.

Quellen