Was sich ändert
Nach Artikel 15 der Kosmetikverordnung sind Stoffe mit harmonisierter CMR-Einstufung zu verbieten, sofern keine Ausnahme beantragt wird; für diese Gruppe wurde keine beantragt. Der Entwurf nimmt rund ein Dutzend Stoffe in Anhang II auf, darunter Distickstoffmonoxid (Lachgas, Treibgas in manchen Schäumen und Sprays), Ozon, Tetrahydrofurfurylmethacrylat (in manchen Gel- und Kunstnagelprodukten), 2-Ethylhexansäure-Monoester mit Propan-1,2-diol, Trimethylphosphat und α-Methylstyrol. Wie beim TPO-Verbot 2025 gibt es keine Abverkaufsfrist: Betroffene Produkte müssen bis zum Geltungsbeginn vom Markt.
Wichtige Daten
| Kein Inverkehrbringen mehr ab | 1. Februar 2027 |
|---|---|
| Keine Bereitstellung (Verkauf) mehr ab | 1. Februar 2027 |
Beide Datumsfelder geben den Tag an, ab dem nicht konforme Produkte weder in Verkehr gebracht noch bereitgestellt werden dürfen (keine Abverkaufsfrist). Der 1. Februar 2027 steht fest: Es ist der Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1222 (ABl. 20.6.2025) und steht in Erwägungsgrund 39 des Omnibus-IX-Entwurfs. Der ändernde Kosmetikrechtsakt selbst wartet noch auf Erlass und Veröffentlichung; erscheint er später, gilt das Verbot ab seinem Inkrafttreten.
Betroffene Inhaltsstoffe
Produkte in unserer Datenbank mit diesen Inhaltsstoffen
3 Produkte bei INCIMondo enthalten mindestens einen dieser Inhaltsstoffe.
Dies ist eine Zusammenfassung für Verbraucher, keine Rechtsberatung. Rechtsverbindlich ist nur der im Amtsblatt der EU veröffentlichte Text.

